Prime Car Wash heisst jetzt BespokeOne. Mehr erfahren arrow_forward

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle

gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Demirci GmbH

(nachstehend „BespokeOne“ genannt) und ihren Kunden im gesamten Produkte- und

Dienstleistungsbereich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die AGB gelten auch für

Leistungen, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfen von BespokeOne erbracht werden. Der

Einsatz von Leihpersonal erfordert keine Zustimmung des Auftraggebers, sofern dies zur

ordnungsgemässen Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Abgabe einer Bestellung oder die

Unterzeichnung eines Auftrags gilt als Anerkennung dieser AGB durch den Kunden. Abweichende

allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden

ausdrücklich und schriftlich von BespokeOne Wash akzeptiert.

2. Offerten

Sofern nicht anders angegeben, beruhen die Preisberechnungen in den Offerten von BespokeOne auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten. Offerten, die aufgrund

ungenauer oder unvollständiger Unterlagen erstellt werden, sind als unverbindliche Richtpreise zu

verstehen. Sofern eine Offerte nicht ausdrücklich befristet ist, bleibt sie für 30 Tage verbindlich.

3. Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich

der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine spezielle schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,

erfolgt die Fakturierung gemäss den allgemein gültigen Bestimmungen und Ansätzen (siehe weiter

unten). Material- und Nebenkosten, aussergewöhnliche Fahrzeugvorbereitungen bei extremer

Verschmutzung, das Entfernen von Dellen und Kratzern, Transportkosten, Reisespesen und

ähnliche Aufwendungen werden zu den jeweils gültigen Ansätzen oder nach Absprache mit dem

Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Die jeweils gültige Richtpreisliste von BespokeOne ist

auf der Homepage www.BespokeOne.ch einsehbar.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden/Besteller bestehenden Forderungen

verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der BespokeOne. Die BespokeOne behält sich

das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig

entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, unabhängig davon, ob Zahlungen auf

bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der

Weiterveräusserung der Ware an Dritte hiermit an die BespokeOne ab, welche die Abtretung

annimmt. Der Kunde ist verpflichtet, die BespokeOne über die Weiterveräusserung der Ware

zu informieren und spätestens im Falle des Verzugs die notwendigen Angaben zur

Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu machen, insbesondere den Schuldner der

abgetretenen Forderung zu benennen.

5. Zahlungsbedingungen

Bei allen erbrachten Dienstleistungen wird der vollständige Rechnungsbetrag nach Ablieferung des

Fahrzeugs fällig. Für Neukunden gilt grundsätzlich das Barzahlungs- oder Vorauszahlungsprinzip

für alle Dienstleistungen und Bestellungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Materialbestellungen können gegen Vorkasse geliefert werden. Die Zahlung des

Rechnungsbetrags hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.

Der Kunde ist verpflichtet, pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- zu entrichten. Bei

Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu zahlen, sofern nicht höhere

Verzugszinsen gesetzlich zulässig sind. Während des Zahlungsverzugs ist die Demirci GmbH berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadenersatz

geltend zu machen.

Mit der Erteilung einer Bestellung oder eines Auftrags verzichtet der Kunde auf die

Geltendmachung allfälliger Verrechnungs- und Retentionsrechte, soweit gesetzlich zulässig.

Mehrere Auftraggeber haften der Demirci GmbH gegenüber als Solidarschuldner.

Geschäftskunden können bei entsprechender Bonität Lieferungen und Leistungen gegen

Rechnung beziehen. In diesem Fall gelten die gleichen Zahlungs- und Mahnkonditionen wie oben

beschrieben. Im Falle eines Zahlungsverzugs erlischt jeglicher Garantieanspruch auf die

durchgeführten Arbeiten.

6. Lieferung und Lieferfristen

Die genannten Liefertermine sind Richttermine, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart

wurde. Bei einem vereinbarten Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten des

Kunden (z. B. mängelfreier Zustand und Lieferung des zu bearbeitenden Objekts) sowie deren

Fristen festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder hält er die

vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die BespokeOne nicht für die Einhaltung des

vereinbarten Liefertermins. In diesem Fall hat die BespokeOne zudem Anspruch auf Ersatz der

ihr dadurch entstehenden Kosten.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des zu bearbeitenden Objekts bei

der BespokeOne und enden mit dem Tag, an dem die Arbeiten die BespokeOne verlassen.

Bei Lieferverzug kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung oder

Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt vom

Vertrag ist erst nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist zulässig.

Überschreitungen des Liefertermins oder Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die Prime Car

Wash kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen aufgrund von Arbeitsniederlegungen, Streik,

Aussperrung, Strommangel, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung oder höhere Gewalt),

berechtigen den Kunden nicht, die BespokeOne für etwaige Schäden verantwortlich zu

machen. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zehn Tage dauert, ist der Kunde berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten.

7. Versicherung des zu bearbeitenden Objekts

Abholung und Lieferung von zu bearbeitenden Fahrzeugen und Objekten durch die Prime Car

Wash erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu

tragen, dass sein Fahrzeug oder Objekt jederzeit und ausreichend, auch für Transporte, versichert

ist. Dies gilt insbesondere für Transporte, die im Auftrag des Kunden durchgeführt werden.

Transporte von zu bearbeitenden Fahrzeugen werden gegen Entgelt mit einem geschlossenen

Autotransport-Anhänger durch eine von der BespokeOne beauftragte Firma durchgeführt. Die

BespokeOne übernimmt keine Haftung für Schäden, die während des Transports entstehen, es

sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der BespokeOne

8.1 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die erhaltene Ware bzw. das folierte Objekt ist bei Übernahme unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Der Kunde bestätigt die ordnungsgemässe Übernahme mündlich. Für nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäss Obligationenrecht (OR). Mängelrügen bedürfen zu Beweiszwecken stets der Schriftform und können per E-Mail oder über das Kontaktformular übermittelt werden.

8.2 Folgen einer berechtigten Mängelrüge
Bei begründeter Reklamation entscheidet die BespokeOne je nach

Schadenfall zwischen Nachbesserung, Neufolierung, Herabsetzung des Rechnungsbetrags oder

Stornierung des gesamten Auftrags inklusive Rückbau der Folierung

 Die Haftung der BespokeOne ist auf den Auftragswert begrenzt. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist können Rechte aus offensichtlichen Mängeln nicht mehr geltend gemacht werden.

8.3 Leistungsbeschreibung und übliche Toleranzen
Folierende Arbeiten unterliegen technisch bedingten Toleranzen. Einschlüsse kleinster Staubpartikel, minimale Lufteinschlüsse oder Leimbruchstellen, leichte branchenübliche Abweichungen in Farbe, Glanz oder Schnittgenauigkeit sowie optische Beeinträchtigungen, die bei Tageslicht aus einer Distanz von zwei Metern nicht sichtbar sind, stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Reklamation. Für unlackierte oder nachlackierte Oberflächen wird weder Gewährleistung noch Garantie übernommen.

8.4 Installationsgarantie für die Verarbeitung und Herstellergarantie für das Material
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt die BespokeOne eine Installationsgarantie auf die handwerksgerechte Verarbeitung (Installation) der Folie von 24 Monaten ab Übergabe. Für das Folienmaterial selbst kann eine Herstellergarantie des Produzenten bestehen. Für diese Herstellergarantie ist ausschliesslich der Folienhersteller Garantiegeber.

8.5 Umfang und Kosten im Garantiefall
Im Falle eines anerkannten Garantiefalles unserer Installationsgarantie leisten wir die notwendige Nachbesserung oder Neuinstallation. Handelt es sich jedoch um einen Fall der Herstellergarantie des Materialherstellers, so decken wir im Rahmen der Regulierung durch den Hersteller ausschliesslich die Kosten für das Ersatzmaterial ab. Alle damit verbundenen Arbeitsleistungen wie Demontage der alten Folie, Reinigung der Oberfläche und die Neuverklebung sind dienstleistungspflichtig und werden separat nach unserem aktuellen Stundensatz berechnet.

8.6 Erlöschen der Garantieansprüche

Unsere Installationsgarantie ist 24 Monate ab Übergabe gültig, nicht übertragbar und erlischt bei einem Halterwechsel des Fahrzeugs.Einschränkungen oder Toleranzen, die uns von unseren Zulieferern vorgegeben werden, gelten auch gegenüber dem Kunden.Die Garantie erlischt zudem vorzeitig, wenn unsachgemässe Behandlungen erfolgen oder Veränderungen an der Folierung vorgenommen werden. 

9. Reklamationen/Mängelrüge bei Keramikbeschichtung

Die erhaltene Ware bzw. das beschichtete Objekt ist unverzüglich bei Übernahme auf allfällige

Mängel zu überprüfen. Der Kunde bestätigt die Mängelfreiheit bei Übernahme des Fahrzeugs

mündlich. Für verdeckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Mängelrügen bedürfen stets der Schriftform und können per E-Mail oder über das Kontaktformular

übermittelt werden. Bei begründeter Reklamation entscheidet die BespokeOne je nach

Schadenfall zwischen Nachbesserung, Neubeschichtung, Herabsetzung des Rechnungsbetrags

oder Stornierung des gesamten Auftrags inklusive Rückbau der Beschichtung. Die Haftung der

BespokeOne beschränkt sich auf den Auftragswert.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Lieferung, Übergabe oder

Abholung schriftlich mitzuteilen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf

keine schriftliche Mitteilung, können Rechte wegen dieser Mängel gegenüber der BespokeOne

nicht mehr geltend gemacht werden.

Es wird keine Garantie für nicht lackierte oder nachlackierte Oberflächen übernommen. Optische

Beeinträchtigungen, die bei Tageslicht aus einer Distanz von zwei Metern nicht sichtbar sind,

gelten nicht als Mangel und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Bei einem Halterwechsel erlischt jegliche Garantie. Bei Zahlungsverzug erlischt ebenfalls jegliche

Garantie für die durchgeführten Arbeiten. Soweit der BespokeOne durch Zulieferer

Einschränkungen oder Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.

Nach der Keramikbeschichtung sind alle Pflegevorschriften strikt einzuhalten; andernfalls erlischt

die Garantie für die durchgeführten Arbeiten.

10. Verantwortlichkeit für Druckinhalte

Die Reproduktion und der Druck aller vom Kunden der BespokeOne zur Verfügung gestellten

Unterlagen, Daten, Bild- und Textvorlagen, Muster oder ähnlichen Materialien erfolgen unter der

Voraussetzung, dass der Kunde über die entsprechenden Reproduktionsrechte verfügt und die

Verantwortung für die Berechtigung zur Vervielfältigung übernimmt.

Die BespokeOne ist nicht verpflichtet, die eingereichten Unterlagen und Daten auf ihre

inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu

überprüfen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter,

insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.

Der Kunde verpflichtet sich, die BespokeOne gegenüber allen Ansprüchen Dritter freizustellen,

die aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen

Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten resultieren. Dies umfasst auch die Übernahme aller

damit verbundenen Kosten, Schäden und rechtlichen Folgen.

11. Reproduktionsunterlagen

Die von der BespokeOne erstellten Arbeitsunterlagen (z. B. fotografische Aufnahmen, Filme,

Daten, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (z. B. Stanzformen, Prägeplatten usw.)

bleiben Eigentum der BespokeOne. Sie werden nicht an den Kunden ausgeliefert, auch wenn

der Kunde für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat oder sie gesondert in Rechnung gestellt

wurden.

12. Haftungsbeschränkung

Die BespokeOne und ihre Mitarbeiter haften dem Kunden gegenüber nur für vorsätzliches oder

grob fahrlässiges Verhalten. In jedem Fall wird eine Haftung für Schäden, die den Auftragswert

übersteigen, ausgeschlossen.

13. Aufbewahrung und Archivierung von Arbeitsunterlagen

Die BespokeOne ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen

und Daten sowie die erstellten Arbeitsunterlagen (z. B. Fotos, Daten usw.) zu archivieren. Eine

Aufbewahrung kann ausdrücklich vereinbart werden und erfolgt in diesem Fall auf Rechnung und

Gefahr des Kunden.

14. Fotografische Dokumentation der durchgeführten Arbeiten

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die BespokeOne die Arbeiten an seinem

Objekt fotografisch dokumentiert und diese Fotos für Dokumentationszwecke sowie für

Werbezwecke verwendet. Bei Fahrzeugen werden die Nummernschilder unkenntlich gemacht.

Falls der Kunde die fotografische Dokumentation nicht gestatten möchte, hat er dies bei der

Auftragserteilung mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,

bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung

gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen

Bestimmung am nächsten kommt.

16. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz der BespokeOne. Es gilt ausschliesslich

schweizerisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für alle Streitigkeiten aus oder im

Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der BespokeOne

zuständig.

AGB, Version 1.1, Jan. 2026